Reisevereinbarungen
Sehr geehrter Reisegast,
Wir freuen uns, Sie als unseren Gast begrüßen zu können und danken Ihnen für Ihr Vertrauen, mit uns zu reisen. Wir planen langfristig und sorgfältig die Details für jede Reise, um diese für Sie zu einem Erlebnis werden zu lassen, an das Sie sich gerne erinnern. Hierzu gehören als Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages auch die Reisevereinbarungen, die zum Verständnis der Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und uns beitragen. Diese Reisevereinbarungen zeigen, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir Ihnen gegenüber einstehen und welche Verpflichtungen Sie uns gegenüber eingehen. Ihre ReiseKontakt GmbH
Allgemeine Reisevereinbarungen (AGB)
1. Abschluss des Reisevertrages
      1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter den 
      Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann 
      schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme 
      vorgenommen werden. Ein Kunde, der außer sich selbst auch andere 
      Reiseteilnehmer anmeldet, hat, sofern er dies ausdrücklich und gesondert
      erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm 
      angemeldeten Personen einzustehen.
      1.2. Der 
      Reisevertrag kommt zustande, wenn der Reiseveranstalter die Buchung und 
      den Preis der Reise gegenüber dem Kunden bestätigt, in der Regel in Form
      einer Reisebestätigung.
      1.3. Weicht der Inhalt der
      Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der 
      Reiseveranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der 
      Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn 
      der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme ausdrücklich oder durch 
      schlüssiges Verhalten (z. B. durch eine Zahlung auf den Reisepreis) 
      erklärt.
2. Zahlung
      2.1. Bei 
      Vertragsschluss ist vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % 
      des Reisepreises, mindestens aber 100 o pro angemeldetem Reiseteilnehmer
      zu leisten, nachdem ihm der Reiseveranstalter den Sicherungsschein zur 
      Verfügung gestellt hat. Der Sicherungsschein weist den direkten Anspruch
      des Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft im Falle der 
      Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das 
      Vermögen des Reiseveranstalters nach.
      2.2. Die 
      Restzahlung des Reisepreises muss spätestens 28 Tage vor Abreisetermin 
      gezahlt sein (es entscheidet das Datum des Zahlungseinganges), wenn 
      feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird. Bei 
      kurzfristigen Buchungen innerhalb von 40 Tagen vor Reiseantritt wird der
      gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort 
      fällig.
      2.3. Die vollständige Zahlung des 
      Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.
      Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen 
      auszuhändigen, bevor die Zahlung erfolgt ist. Werden fällige Zahlungen 
      nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung 
      und Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag 
      zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein 
      erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann als 
      Entschädigung eine Rücktrittspauschale entsprechend Ziffer 5.1 
      verlangen.
3. Leistungen, Preise
      3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen 
      Leistungsbeschreibung (Prospekt/Anzeige), sowie den Reiseunterlagen, 
      insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Der 
      Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, eine Änderung der
      veröffentlichten Leistungsbeschreibung vor Vertragsabschluss 
      vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich 
      informiert wird. 
      3.2. Sonderwünsche des Kunden 
      können in der Reiseanmeldung bzw. der Reisebestätigung nur als 
      unverbindlich aufgenommen werden, es sei denn, dass der 
      Reiseveranstalter diese Wünsche ausdrücklich bestätigt.
4. Leistungsänderungen, Preisänderungen
      4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem 
      vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss 
      notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben 
      herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder 
      Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten 
      Reise nicht beeinträchtigen.
      4.2. Über eine 
      Änderung oder Abweichung einer Reiseleistung hat der Reiseveranstalter 
      den Reisenden umgehend in Kenntnis zu setzen. Die danach geänderte 
      Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten 
      Vertragsleistung. Ggf. wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine 
      kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
      4.3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer 
      nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der 
      Veranstalter den Reisenden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. 
      Eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin ist 
      nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer 
      erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende 
      berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die 
      Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen,
      wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
      für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese
      Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die 
      Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend 
      zu machen.
5. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson, Reise-Versicherungen
      5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
      In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den 
      Reisepreis, kann aber vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter
      Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch 
      anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs 
      verlangen. Hierfür sind in der Regel pauschal pro angemeldetem 
      Teilnehmerfolgende Prozentsätze maßgeblich:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 	30 %  
      vom 29. - 21. Tag:                       50 %
      vom 20. - 15. Tag:                          75 %
      vom 14. -  07. Tag: 
                            80
      %
      vom 06. -  04. Tag: 
                            90
      %
      ab 3 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: 100 % 
      des Reisepreises, wenn feststeht, dass die gebuchte Reise durchgeführt 
      wird.
      5.2. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den 
      Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit seinem Rücktritt oder 
      seinem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten 
      entstanden sind als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale. 
      Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein 
      Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt 
      gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet oder wenn die Reise 
      wegen Fehlens von Reisedokumenten (wie z.B. Pass oder notwendige Visa 
      bzw. Schutzimpfungen) nicht angetreten wird.
      5.3. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise je nach 
      Verfügbarkeit Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, 
      des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
      (Umbuchung) vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein 
      Umbuchungsentgelt pro Reiseteilnehmer von 25 o erheben. Umbuchungen ab 
      dem 30. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach 
      Reiserücktritt gemäß Ziffer 5.1. mit nachfolgender Neuanmeldung 
      vorgenommen werden.
      5.4. Bis zum Reisebeginn kann 
      der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise 
      teilnimmt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Reiseveranstalter zu 
      richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden 
      widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen 
      nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen 
      entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten 
      Reisenden, wird für die dadurch entstehenden Mehrkosten ein 
      Bearbeitungsentgelt von 25 o erhoben. Tritt ein Dritter in den Vertrag 
      ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als 
      Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des 
      Dritten entstehenden Mehrkosten. Widerspricht der Veranstalter der 
      Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der 
      ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen die 
      Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5.1. zum Tragen. Bearbeitungs-, 
      Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
      5.5. Der Veranstalter vermittelt dem Reisenden für seine Urlaubsreise auf 
      Wunsch Versicherungsschutz aus einer Reihe von 
      ELVIA-Reise-Versicherungen, wie eine Reiserücktrittskostenversicherung, 
      eine Reiseunfall-und Reisekrankenversicherung mit Deckung von 
      Rückführungskosten oder eine Reisegepäckversicherung. Einzelheiten 
      ergeben sich aus den Ausschreibungen der jeweiligen Versicherung. Die 
      Prämie ist regelmäßig mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
      Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn er vor 
      Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden 
      Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise durch 
      diesen Reisenden erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die 
      Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den 
      Reiseveranstalter vom Reisenden so nachhaltig gestört wird oder sich der
      Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter 
      die weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann.
      Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich 
      jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen 
      Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung der nicht
      in Anspruch genommenen Leistungen erhalten hat, einschließlich 
      eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten 
    für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Mindestteilnehmerzahl
      Der Reiseveranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise 
      zurücktreten, wenn eine in der Reiseausschreibung für die gebuchte und 
      bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. 
      Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im 
      Fall des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ist 
      der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens 
      gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der 
      Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem 
      Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich dem 
      Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinen
      Rechten keinen Gebrauch macht, erhält er den einbezahlten Reisepreis 
      unverzüglich zurück. 8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und 
      Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht dafür ein, 
      Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über 
      Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften vor Abgabe deren 
      Buchungserklärung sowie über eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu 
      unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige 
      konsularische Vertretung Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht 
      für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
      jeweilige konsularische Vertretung, auch wenn der Reisende den 
      Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass 
      der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
9. Gewährleistung und Haftung
      Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die 
      nachfolgend zum besseren Verständnis verkürzt mit eigenen Worten 
      wiedergegeben werden:
      9.1. Abhilfe
      Ist eine 
      Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der Reisende 
      Abhilfe verlangen. Dieser Anspruch kann verweigert werden, wenn die 
      Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das 
      gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der 
      Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleich- oder 
      höherwertige Ersatzleistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu 
      Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, 
      angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen.
      9.2. Minderung des Reisepreises
      Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der 
      Reisende nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des
      Reisepreises verlangen (Minderung).
      9.3. Kündigung
      Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und 
      leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so 
      kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des Reisevertragsrechts 
      den Reisevertrag kündigen. Dies sollte im eigenen Interesse und aus 
      Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen. 
      Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels 
      aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten 
      ist. Der Bestimmung einer angemessenen Frist für die Abhilfe bedarf es 
      nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter
      verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch 
      ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
      9.4. Schadensersatz
      Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung 
      Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf 
      einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
      Beanstandungen sollte der Reisende der Reiseleitung oder direkt dem 
      Reiseveranstalter unverzüglich zur Kenntnis bringen. Ist die 
      Reiseleitung nicht erreichbar, wendet sich der Reisende an den 
      Reiseveranstalter bzw. an dessen Kontaktadresse. Die jeweils 
      Angesprochenen sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche 
      anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung des 
      Reisenden entgegengenommen zu haben. Die Reiseleitung ist gehalten, so 
      weit möglich für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende seiner 
      Mitwirkungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit 
      Ansprüche gegen den Veranstalter nicht zu. Der Reisende hat Schäden 
      jeglicher Art am oder den Verlust von Reisegepäck unverzüglich der 
      Reiseleitung bzw. dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Schäden oder 
      Zustellungsverzögerungen bei Anreise oder Rückreise mit dem Flugzeug 
      sind unverzüglich mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen 
      Fluggesellschaft anzuzeigen. Im übrigen ist der Verlust, die 
      Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der 
      Reiseleitung des Veranstalters bzw. dem Veranstalter anzuzeigen. 
      Anderenfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu 
      rechnen.
11. Beschränkung der Haftung
      11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht 
      Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
      ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom 
      Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder wenn der Veranstalter für 
      einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
      eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
      11.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung 
      internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche 
      Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter 
      bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden 
      kann, so darf sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf 
      diese Übereinkommen und auf die hierauf beruhenden gesetzlichen 
      Bestimmungen berufen. Kommt bei Schiffspassagen dem Reiseveranstalter 
      die Stellung eines vertraglichen Beförderers zu, so regelt sich die 
      Haftung nach den Vorschriften des HGB bzw. des 
      Binnenschifffahrtsgesetzes. Sofern der Reiseveranstalter bei der 
      Luftbeförderung vertraglicher Luftfrachtführer ist, haftet er ggf. neben
      dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des 
      Luftverkehrsgesetzes i.V.m. dem internationalen Übereinkommen von 
      Montreal und anderen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die 
      Haftung des Luftfrachtführers.
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
      12.1. Vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht 
      vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach 
      dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise ggü. dem Reiseveranstalter 
      geltend zu machen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch
      geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der 
      Einhaltung der Frist gehindert war.
      12.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die 
      Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden 
      sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter 
      Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden 
      Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der 
      Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die 
      Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
      12.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.
13. Allgemeine Bestimmungen
      13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen unwirksam sein 
      oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
      nicht.
      13.2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Göttingen.
      13.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen 
      Reiseveranstalter und Kunden, der keinen allgemeinen Wohn- oder 
      Geschäftssitz in Deutschland hat, findet ausschließlich deutsches Recht 
      Anwendung.
Reiseveranstalter
Reisekontakt GmbH 
      Dr. Jutta Stöckling 
      Schleifweg 1 
      37081 Göttingen 
Fon: 0551 - 3707 55 55 
  Fax: 0551 - 3707 55 56 
Email: info@reisekontakt.de
Dr. agr. Jutta Stöckling 
Landwirtin, Diplom-Agrar-Ingenieurin


